Beiträge Kindergarten

  • Für den Besuch des Kindergartens wird von den Eltern (Personensorgeberechtigten) des Kindes im Kindergartenjahr (01.09. mit 31.08. des Folgejahres) für jeden der 12 Monate ein buchungszeit- und einkommensabhängiges monatliches Besuchsentgelt entsprechend der nachfolgenden Tabelle erhoben:
  • Das Besuchsentgelt beträgt bei einem Brutto-Jahresfamilieneinkomme
    (= Gesamtbetrag der Einkünfte i.S. des Einkommenssteuerrechts)
Brutto-Jahres-Familieneinkommen 4-5 Stunden 5-6 Stunden 6-7 Stunden 7-8 Stunden
unter 20.500,- 53,00 € 58,00 € 63,00 € 68,00 €
20.500,- bis 23.500,- 63,50 € 69,50 € 75,50 € 81,50 €
23.500,- bis 28.500,- 74,00 81,00 € 88,00 € 95,00 €
28.500,- bis 33.000,- 84,50 € 92,50 € 100,50 € 108,50 €
33.000,- bis 38.000,- 95,00 € 104,00 € 113,00 € 122,00 €
38.000,- bis 43.000,- 105,50 € 115,50 € 125,50 € 135,50 €
43.000,- bis 48.500,- 116,00 € 127,50 € 138,00 € 149,00 €
48.500,- bis 52.000,- 126,50 € 138,50 € 150,50 € 162,50 €
über 52.000 137,00 € 150,00 € 163,00 € 176,00 €
  • Zum Nachweis des Einkommens sind entsprechende Unterlagen für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen (Einkommenssteuerbescheid, Lohnsteuerkarten, Jahresverdienstbescheinigung, Sozialleistungsbescheide u.a.).
  • Wird der Einkommensnachweis nicht geführt, erhebt die der Waldorfkindergartenverein Chiemgau e.V. das Besuchsentgelt höchste Stufe der zutreffenden Buchungszeitstaffel.
  • Das Brutto-Jahresfamilieneinkommen verringert sich zur Berechnung der Stufe des Besuchsentgeltes um einen Familienabschlag.
    Danach verringert sich das anzusetzende Brutto-Jahreseinkommen

    für das 2. Kind: 1.700,00 €
    für das 3. Kind: um weitere 2.200,00 €
    für das 4. Kind: um weitere 2.800,00 €
    für das 5. Kind und jedes weitere: um weitere 3.400,00 €

    Kind i. S. vorstehender Regelung sind Kinder der Familie unter 18 Jahren, für die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld besteht.
  • Das Besuchsentgelt pro Monat verringert durch den gleichzeitigen Geschwisterkindbesuch des Kindergartens um 20% ab dem 2. Kind (Geschwisterabschlag).
  • Tritt das Kind nach dem Kindergartenjahr in die Schule über, wird das Entgelt für den Monat August des Einschulungsjahres nicht mehr erhoben.
  • Das Besuchsentgelt ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. eines jeden Monats zu fällig.
  • Bei Unterbrechungen der Besuchszeit im Kindergarten (Ferien, Krankheit, Beurlaubung usw.) wird die Entgeltserhebung nicht ausgesetzt.
  • Auf die Möglichkeit zur Besuchsentgeltübernahme im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe wird hiermit hingewiesen. Nähere Informationen / Anträge sind hierzu im Landratsamt Traunstein, Amt für Kinder, Jugend und Familie erhältlich.